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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wahlwerbung

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge mit der WICTORY Political Communication GmbH („Auftragnehmer“) über die logistische Durchführung von Wahlwerbung mittels mobiler Großflächenplakate in den Formaten 18/1 quer, 18/1 hoch sowie 9/1 hoch und weiterer mobiler Werbeformate.
  2. Der Auftragnehmer wird in der Regel von Parteien („Auftraggeber“) in Europa-, Bundestags-, Landtagsund Kommunalwahlkämpfen mit der Aufstellung der in Ziffer 1.1 genannten Großflächenplakate beauftragt. Der Auftragnehmer arbeitet parteiübergreifend und ohne inhaltliche (wahlkampfstrategische bzw. -taktische) Beratung.
  3. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

§ 2 Auftragserteilung und Annahme

  1. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot, inklusive jeweiliger Preise, welches bis zu der jeweils im Angebot angegebenen Frist gilt.
  2. Das Angebot ist an die jeweils zum Vertragsabschluss geltenden AGB (www.wictory.de/agb) des Auftragnehmers gebunden.
  3. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme durch den Auftraggeber kann in Textform oder schriftlich erfolgen. Ein gesondertes Vertragsdokument wird nicht unterzeichnet.
  4. Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Vertragslaufzeit

Der vertragliche Werbezeitraum / die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Angebotes des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 2.3 und endet mit Ablauf des im Angebot vereinbarten Zeitraums, in der Regel sieben Tage nach Wahltermin. Die Vertragslaufzeit endet im Falle einer Stichwahl jedoch spätestens drei Wochen nach dem Wahltermin. Die Kündigung aus wichtigem Grund, gemäß § 626 BGB, bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Standort- und Netzplanung

  1. Die Netzplanung (Bestimmung der Anzahl der Tafeln, Standorte und Positionen) nehmen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam bis spätestens vier Monate vor dem jeweiligen Wahltermin vor.
  2. Der Auftragnehmer unterbreitet auf Wunsch einen Vorschlag zur Netzplanung, welcher durch den Auftraggeber gegebenenfalls verändert und anschließend schriftlich bestätigt wird. Danach ist eine Änderung/Verschiebung/ Ergänzung von Standorten und Positionen kostenfrei bis zum Sonntag sechs Wochen vor der Aufstellung möglich. Änderungen/ Verschiebungen von Standorten und Positionen sind bis zum Sonntag zwei Wochen vor der Wahl möglich und werden mit einer Aufwandspauschale von EUR 19,00 (brutto) je veränderte Tafel berechnet, sofern die Tafel bereits gebucht wurde. Werden zusätzliche Tafeln ergänzt, gilt der vereinbarte Angebotspreis je Tafel zzgl. EUR 19 (brutto).
  3. Auf der Grundlage der durch den Auftraggeber bestätigten Netzplanung obliegt dem Auftragnehmer die Beantragung der Genehmigung zur Aufstellung der Tafeln bei der jeweiligen Kommune. Dafür anfallende Gebühren trägt der Auftraggeber
  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Genehmigung der gewünschten Standorte. Sollten Genehmigungen nicht oder modifiziert erteilt werden, wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen. Übernimmt der Auftraggeber den Genehmigungsprozess mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst, führt dies nicht zu einer Reduktion der im Angebot angegebenen Kosten.

§ 5 Druck und Logistik

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Beauftragung und das Handling/ die Logistik für die Anlieferung und Distribution von Wahlplakaten des Auftraggebers.
  2. Die Kosten für den Druck der Plakate sind nicht im Angebot des Auftragnehmers enthalten und werden dem Auftraggeber mit einem Aufschlag von 5 % (netto) des Netto-Auftragswertes weiterberechnet.
  3. Der Auftraggeber liefert dem Auftragnehmer die druckfähigen Motivdaten inklusive der aufzuklebenden Motive bis spätestens zum Sonntag vier Wochen vor dem Aufstellungstermin. Die Koordination der Anlieferung und Distribution zwischen der beauftragten Druckerei obliegt dem Auftragnehmer und ist im Angebotspreis enthalten.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm gestellten grafischen Vorgaben für den Plakatdruck im vorab selbst zu prüfen. Eine derartige Kontrolle durch den Auftragnehmer erfolgt nicht. Eventuelle Farbabweichungen vom Druckergebnis zu den Bildschirmfarben sind technisch bedingt und kein Mangel. Der Auftraggeber erteilt die Druckfreigabe mit der Lieferung der druckfähigen Motivdaten gemäß Ziffer 5.3.
  5. Sofern der Auftraggeber den Druck der Plakate selbst übernimmt oder Dritte beauftragt, müssen die Plakate (115g Affichenpapier, 4er oder 6er Teilung) bis vier Wochen vor der Aufstellung an die Geschäftsadresse des Auftragnehmers angeliefert werden.

§ 6 Anlieferung und Aufstellung

  1. Der Auftragnehmer wird die beauftragten Werbetafeln inklusive der aufgeklebten Motive an die zur Aufstellung vorgesehenen/genehmigten Standorte bringen und sie entsprechend der Planung innerhalb von 72 Stunden (gerechnet ab 0:00 Uhr des Sonntags sechs, sieben oder acht, Wochen vor dem Wahltermin, je nach kommunalen Vorgaben) oder eines alternativ zuvor schriftlich vereinbarten Zeitpunktes aufstellen.
  2. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass bei kurzfristigem Ausfall der gemäß § 4 vereinbarten Positionen, der bei der Aufstellung festgestellt wird (z.B. durch Baustellen oder Verparkungen), durch den Auftragnehmer eine möglichst gleichwertige alternative Position gewählt wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den kurzfristigen Ausfall der Position und die damit verbundene Alternativplatzierung informieren. Ersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden. Sollten Standorte oder Positionen im Nachgang der Aufstellung an einen alternativen Standort umgestellt werden müssen, gilt 6.2 entsprechend.
  3. Sollte sich ein vom Auftraggeber festgelegter und durch die Behörde genehmigter Standort zum Zeitpunkt der Aufstellung als ungeeignet herausstellen, wird der Auftragnehmer nach unverzüglicher Information des Auftraggebers einen Alternativstandort suchen. Für diesen Aufwand werden pro Tafel pauschal EUR 29,00 (brutto) fällig.
  4. Eine Umstellung von Tafeln erfolgt grundsätzlich nicht kostenfrei, es sei denn, es ist in diesen AGB ausdrücklich vorgesehen oder es liegen genehmigungs- oder baurechtliche Gründe bzw. Anordnungen der Kommune vor oder Organe der Sicherheitsbehörde oder des Katastrophenschutzes ordnen dies an oder es liegt ein Fall der Ziffer 6.2 (Alternativplatzierung) vor. Veranlasst der Auftraggeber oder eine entsprechende Behörde den nachträglichen Umbau eines Standortes oder einer Position wird hierfür eine Aufwandspauschale von EUR 149,00 (brutto) fällig.
  5. Kann der Auftragnehmer den Vertrag nicht durchführen oder nicht fristgemäß mit dem gemäß Ziffer 6.1 vereinbarten Zeitpunkt mit der faktischen Durchführung beginnen, weil der Auftraggeber die von ihm zu liefernden Informationen, Materialien bzw. Werbemittel (Plakate, Motivvorlagen, Druckunterlagen etc.) nicht, verspätet oder nicht in der erforderlichen Anzahl oder Qualität geliefert hat, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, trägt der Auftraggeber.
  6. Werden Tafeln auf Wunsch des Auftraggebers auf privatem Grund und Boden aufgestellt, so übernimmt der Auftragnehmer dafür weder Kosten noch die Einholung der Erlaubnis.

§ 7 Vertragsstörung/Haftung

  1. Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat oder die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen.
  2. Zu den Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zählen insbesondere auch Warnmeldungen (MoWaS/ KATWARN), die aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (bspw. Sturmflut, Großbrand oder Unwetterwarnung etc.) veröffentlicht werden.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Wahlerfolg.
  4. Branchenübliche Unterbrechungen, bspw. durch Wartungsarbeiten, die weniger als 24 Stunden andauern, stellen keine mangelhafte Leistung dar.
  5. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch für seine Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
  6. Soweit der Auftragnehmer beratend tätig wird und diese Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Für durch den Auftragnehmer zu vertretende Verzögerungen bei der Aufstellung, die der Auftragnehmer zu verantworten hat, reduziert sich das zu zahlende Entgelt um EUR 3,00 (brutto) je Tafel und Kalendertag, an dem die Wahlwerbung nicht ausgehangen hat. Weitergehender Schadensersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  8. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Beendigung der Wahlwerbung, schriftlich unter genauer Darlegung der Beanstandung und Vorlage des Bildmaterials geltend zu machen.
  9. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

§ 8 Verantwortlichkeit für Inhalte der Wahlwerbung / Rechtegewährung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Inhalte der durch den Auftraggeber gelieferten Motive und Inhalte der aufzubringenden Plakate.
  2. Der Auftraggeber steht insbesondere dafür ein, dass die Inhalte der Plakate nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen oder gerichtliche Anordnungen sowie Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. Sofern für die für die Auftragsdurchführung der Wahlwerbung notwendig, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die temporäre Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten inkl. sämtlicher daran bestehender Rechte. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die vorgenannten Rechte verfügt und zu deren Übertragung berechtigt ist.
  3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche vom Auftragnehmer erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten. Dies gilt insbesondere im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
  4. Sind Inhalte auf den Plakaten rechtlich unzulässig und müssen verändert/beseitigt werden übernimmt der Auftraggeber alle Kosten zur Umplakatierung bzw. dem Abbau der Tafeln. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn öffentliche Stellen (Gerichte/Behörden) die vorzeitige Beendigung anordnen (Verwaltungsakt/ Einstweilige Verfügung etc.) oder private Dritte rechtlich berechtigte (z.B. wettbewerbsrechtliche) Ansprüche auf Unterlassung/ vorzeitige Beendigung gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

§ 9 Umklebung und Beseitigung von Beschädigungen

  1. Im Rahmen der Wahlkampagne bietet der Auftragnehmer die Möglichkeit der Umplakatierung von Werbetafeln an, um über den Zeitraum von sechs Wochen vor einem Wahltermin die zu kommunizierenden Botschaften zu variieren. Die Zeitpunkte für die Umplakatierung werden vom Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor der Aufstellung der Tafeln bekannt gegeben und sind nur im Ausnahmefall einvernehmlich veränderbar.
  2. Werden Plakate auf Tafeln durch Witterung bzw. die Einwirkung Dritter beschädigt so übernimmt der Auftragnehmer auf Verlangen durch den Auftraggeber kostenpflichtig die motivgleiche Beseitigung der Beschädigung in der Regel innerhalb von 36 Stunden nach deren Anzeige. Die Anzeige hat in Textform oder schriftlich einschließlich einer Fotodokumentation zu erfolgen. Die Höhe der Kosten für die Beseitigung sind im Angebot aufgelistet. Diese Kosten verstehen sich als zusätzliche Kosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 10 Versicherung

Die aufgestellten Tafeln sind durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl und Brandbeschädigung/Zerstörung versichert.

§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise richten sich nach dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers, diesen AGB oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
  2. Sämtliche Preise, soweit nicht anders ausgepriesen, verstehen sich inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die genaue Anzahl der gebuchten Tafeln sowie die exakten Formate werden durch den Auftragnehmer im Nachgang der Auftragserteilung in Textform bestätigt. Etwaige Hinzubuchungen gemäß Ziffer 4.2 werden gesondert in Rechnung gestellt. Ziffer 11.5 findet entsprechend Anwendung.
  4. Der Auftragnehmer stellt im Anschluss eine Rechnung über 50 % der Summe die dem Grundauftragswert (ohne weitere Umklebungen oder Schadensbeseitigungen) entspricht. Die Zahlung erfolgt bis spätestens zum Termin der Aufstellung der Tafeln. Nach dem Abbau der Tafeln im Nachgang des Wahl- oder Stichwahltermins stellt der Auftragnehmer die zweite Hälfte des Grundauftragswertes in Rechnung.
  5. Zusatzleistungen (bspw. Beseitigungen von witterungsbedingten Schäden) oder Abschläge werden durch den Auftragnehmer unmittelbar nach deren entstehen in Rechnung gestellt.
  6. Für den Fall, dass der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht fristgerecht bezahlt hat, behält sich der Auftragnehmer die Aufschiebung oder Verweigerung weiterer Leistungen vor. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  7. Die Zahlungsfrist für alle Rechnungen beträgt generell fünf Werktage.
  8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
  9. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.

§ 12 Konkurrenzausschluss und Platzierungsalternativen

  1. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart, wird der Ausschluss von Wettbewerbern des Auftraggebers nicht zugesichert.
  2. Sollten an einem Standort mehrere Positionen für Werbetafeln unterschiedlicher Parteien vorgesehen sein und werden die anderen Positionen ebenfalls vom Auftragnehmer aufgestellt, so erfolgt die Aufstellung roulierend. Sind andere Marktteilnehmer mit der Aufstellung von Tafeln beauftragt, erfolgt die Aufstellung der Tafeln durch den Auftragnehmer an der Stelle, die der geplanten Position am Standort am nächsten kommt.

§ 13 Entsorgung der Plakate

Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gemäß § 3 gehen die Plakate und Entwürfe samt Zubehör (bspw. aufgeklebte Motive) entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und können entsorgt werden.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder um seine Wirksamkeit ist Leipzig.

Stand: 12/2023